Bei einem Reifenschaden des Flugzeugs, der ausschließlich auf einen auf dem Rollfeld liegenden Fremdkörper zurückzuführen ist, handelt es sich nach Ansicht des EuGH (C-501/17, Germanwings/Pauels) um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004. Für die größere Verspätung, die durch den Reifenwechsel entstanden ist, stehe dem Flugpassagier daher keine Ausgleichszahlung zu, sofern das Flugunternehmen nachweisen kann, dass es alle zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Vermeidung eingesetzt hat.
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