Dass ein Flugzeug durch Vogelschlag beschädigt wurde oder nach der Kollision mit einem Vogel auf Schäden überprüft werden muss, stellt nach Ansicht des EuGH (C-315/15, Pešková ua/Travel Service) einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO dar, der die Verpflichtung des Flugunternehmens zur Leistung von Ausgleichszahlungen für die dadurch verursachte Flugannullierung oder -verspätung entfallen lässt, sofern keine zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung zur Verfügung standen (siehe auch Zak 2013/790, 426). Zur Vermeidbarkeit hielt der EuGH fest, dass Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Flughafenbetreibers fallen (wie die Verscheuchung von Vögeln aus dem Flughafenbereich), bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürfen. Soweit die Verspätung darauf zurückzuführen ist, dass der Eigentümer des Flugzeugs eine weitere Überprüfung forderte, obwohl bereits ein nach staatlichen Vorschriften autorisierter Fachmann eine Beschädigung durch den Vogelschlag ausgeschlossen hat, sei sie nicht durch den außergewöhnlichen Umstand gerechtfertigt. Wenn sich eine Verspätung nur zum Teil rechtfertigen lässt, sei der Anspruch auf die Ausgleichszahlung auf Basis der nicht gerechtfertigten Restdauer zu prüfen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.