Mitte Oktober hat die FMA im Einvernehmen mit dem BMF die auf der Grundlage von § 39 Abs 4 BWG erlassene Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung (KI-RMV) geändert,1 in der die FMA Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gem § 39 Abs 2b BWG im Verordnungsweg festlegt. Äußerer Anlass sind die Änderungen des BWG durch das "Bankenpaket" BGBl I 2021/98, die erforderliche Anpassung an die RL (EU) 2019/878, mit der die CRD IV im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen geändert wurde, sowie die VO (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR).
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