Auf der Grundlage von § 126 Abs 6 BaSAG hat die FMA im November 2023 die VO über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gem § 126 Abs 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 - BeiPaV 2023) in Bezug auf die in § 126 Abs 1 BaSAG genannten Unternehmen erlassen.1 Nach der letztgenannten Bestimmung haben "Bestimmte Wertpapierfirmen" und EU-Zweigstellen Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gem § 125 Abs 1 BaSAG innerhalb von zehn Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.
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