Mit der vorliegenden VO hebt die FMA die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 - KP-V 2021 auf und kodifiziert das einschlägige Regelwerk auf der Grundlage von § 23a Abs 3, § 23d Abs 7 und § 23e Abs 3 BWG als Kapitalpuffer-Verordnung 2025 - KP-V 2025 gänzlich neu.1 Die FMA kommt damit inhaltlich den Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) in dessen 42. Sitzung vom 3. 10. 2024 für den Einsatz des sektoralen Systemrisikopuffers ("FMSG-Empfehlung 6/2024")2 nach, zusätzlich berücksichtigt sie die dazu eingeholte gutachterliche Äußerung der OeNB.
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