Gleichsam am Vorabend des von der FMA angekündigten Erlassens einer neuen Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) auf der Grundlage von § 23h Abs 2 BWG, die sich bis Ende Mai 2022 in der Konsultationsphase befand, hat die FMA am 20. 4. 2022 ihre zuletzt im Jahr 2005 erlassenen Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken (FMA-MS-K) überarbeitet.1 Äußerer Anlass zur Neuveröffentlichung waren insb auch die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung,2 zu denen sich die FMA am 21. 8. 2020 compliant erklärt hatte.
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