Am 13. 6. 2022 hat die FMA mit Zustimmung des BMF ihre neue Verordnung über statistische Betrugsfallmeldungen durch Zahlungsdienstleister (Zahlungsbetrugsmeldeverordnung - ZBMV) erlassen.1 Der jüngst durch BGBl I 2022/36 neu eingefügte § 86 Abs 4 ZaDiG 2018 räumt der FMA die Befugnis ein, mit Zustimmung des BMF durch VO Inhalt, Gliederung, Meldestichtage und Meldefristen für die Meldungen gem § 86 Abs 3 ZaDiG 2018 festzusetzen. Letzterer Tatbestand sieht vor, dass Zahlungsdienstleister der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen haben. Die FMA hat dabei sicherzustellen, dass diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden, und kann, soweit die Meldungen dieser Daten (wie in § 86 Abs 4 Z 2 ZaDiG 2018 vorgesehen) an die OeNB erfolgen, auch die OeNB mit der Zurverfügungstellung beauftragen.
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