Die FMA hat am 11. 1. 2021 neue Mindeststandards zur Bereitstellung von Daten für den Abwicklungsfall veröffentlicht.1
Diese FMA-Mindeststandards betreffen alle in Ö niedergelassenen Institute, für die als einzelnes Institut ein Abwicklungsplan gem § 19 und § 20 BaSAG oder als Mitglied und Abwicklungseinheit einer Gruppe ein Gruppenabwicklungsplan gem den §§ 22-26 BaSAG zu erstellen ist, die nicht mit rechtskräftigem Bescheid der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 DVO (EU) 2018/1624 vom generellen Meldeerfordernis ausgenommen wurden und die nicht in den Zuständigkeitsbereich des SRB gem Art 7 Abs 2 SRM-VO fallen.
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