Art 82 DSGVO räumt iVm § 29 DSG bei Datenschutzverletzungen auch einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden ein. Die dadurch bewirkte Verschränkung zwischen Unionsrecht und nationalem Schadenersatzrecht wirft etliche Fragen auf, sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs als auch in Bezug auf die Berechnung der Schadenshöhe.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.