Nach der zu einer Pauschalreise ergangenen Vorabentscheidung EuGH C-774/22, FTI Touristik = Zak 2024/437, 243 kann sich der für die Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 erforderliche Auslandsbezug nicht nur aus dem Umstand, dass die Wohnsitze bzw gewöhnlichen Aufenthalte der Parteien in verschiedenen Staaten liegen, sondern auch aus anderen Umständen ergeben - etwa aus dem Umstand, dass es im Verfahren um vertragliche Verpflichtungen geht, die in einem anderen Staat zu erfüllen sind. Die Autorin begrüßt die Entscheidung und weist darauf hin, dass - abweichend von der bisherigen Rsp des OGH - einem Verbraucher der Aktivgerichtsstand an seinem Wohnsitz nach Art 18 EuGVVO 2012 nun auch gegen den im selben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer zustehen muss, wenn ein anderer Auslandsbezug besteht. Ein Auslandsbezug werde durch ein Sachverhaltselement hergestellt, das für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit relevant sein kann.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.