Deskriptoren:
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ); Beleihung; Gesundheitswesen; Kompetenzfeststellung; Kompetenzverteilung; Pflegeheimrecht; Normenkontrolle, abstrakte; Zwang, privater.
Rechtsquellen:
Art 10 Abs 1 Z 6 und 12, Art 12 Abs 1 Z 1, Art 15, Art 140 B-VG;§§ 12 ff Vlbg PflegeheimG.
Am 17. 4. 2002 trat das neue Vlbg PflegeheimG in Kraft. Es enthielt - soweit ersichtlich - erstmals eine ausdrückliche Regelung über - in der Praxis häufige und in der Regel in einer rechtlichen Grauzone stattfindende - die Freiheit beschränkende und damit in Grundrechte der Betroffenen eingreifende Maßnahmen im Rahmen der Betreuung in Pflegeheimen1). Insbesondere waren Beschränkungen der Bewegungsfreiheit geregelt, die nur im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig waren. Die Freiheit entziehende Maßnahmen waren nur auf Grund einer Anordnung der Leitung des Pflegeheimes und mit ärztlicher Genehmigung und nur dann vorgesehen, wenn der Betroffene an einer psychischen Erkrankung litt. Zur Sicherung des Rechtsschutzes war eine Beschwerde an den UVS vorgesehen, die vom Betroffenen, seinem gesetzlichen Vertreter oder anderen von ihm namhaft gemachten Personen sowie von der Bezirkshauptmannschaft zu erheben war.
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