Thema

Fristenhemmung im Sommer

Mag. Wolfgang Kolmasch

Durch das BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde die verhandlungsfreie Zeit mit 1. 5. 2011 abgeschafft. Die damit verbundene Fristenhemmung blieb in § 222 ZPO nur mehr für die "Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren" aufrecht. Der Hemmungszeitraum wurde im Sommer etwas verkürzt und dauert nicht mehr bis 25., sondern nur noch bis 17. August. In Fortsetzung der Fristentabellen zur verhandlungsfreien Zeit (zuletzt Zak 2010/706, 408) stellt der Beitrag die Fristenberechnung für Sommer 2011 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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Artikel-Nr.
Zak 2011/426

05.07.2011
Heft 12/2011
Autor/in
Wolfgang Kolmasch

Mag. Wolfgang Kolmasch ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Zivilrecht zuständig, Chefredakteur der Fachzeitschrift Zak („Zivilrecht aktuell“) und veröffentlicht regelmäßig Bücher und Zeitschriftenartikel zu zivilrechtlichen Themen. Ua ist er an zwei ABGB-Kommentaren beteiligt sowie Autor des Standardwerks „Unterhaltsrecht“ und des „Jahrbuch Zivilrecht“.