Gesetzgebung

Fundrechts-Novelle 2023

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Stand: Regierungsvorlage 25. 1. 2023 (1920 BlgNR 27. GP)

Die Fundrechts-Novelle 2023 (FundR-Nov 2023), die am 1. 5. 2023 in Kraft treten soll, beschränkt sich auf eine einzige Änderung: Die einjährige Frist des § 395 ABGB für den Eigentumserwerb des Finders wird bei Sachen, deren Wert im Fundzeitpunkt 100nicht übersteigt, auf ein halbes Jahr verkürzt.

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Artikel-Nr.
Zak 2023/74

20.02.2023
Heft 3/2023