In 8 Ob 40/24a = Zak 2024/560, 316 befasste sich der OGH mit einem Fall, in dem ein Unternehmer, der über keine Berufsbefugnis nach dem WTBG verfügt, gegen ein prozentuelles Erfolgshonorar Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Vertragsleistungen erbracht hatte. Der OGH wendete das Quota-litis-Verbot nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB an, qualifizierte die Honorarvereinbarung als nichtig und gelangte zum Schluss, dass dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zusteht, der sich nach dem verschafften Nutzen richtet, dh nach dem ortsüblichen bzw angemessenen Aufwand, den sich der Auftraggeber im Vergleich zu einer Beauftragung von Dritten erspart hat. Der Autor kritisiert den bereicherungsrechtlichen Zugang bei der Abgeltung der erbrachten Leistungen. Wie bei der Anwendung des Quota-litis-Verbots auf einen Rechtsfreund sollte der Honoraranspruch eines Unternehmers, der unbefugt Vorbehaltsleistungen erbracht hat, nach § 1152 ABGB beurteilt werden. Jedenfalls sei auch bei der bereicherungsrechtlichen Abgeltung - anders als vom OGH angedeutet - der Zeitaufwand des Unternehmers wesentlich für die Anspruchsbemessung.
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