Vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rsp (C-224/19, Caixabank SA) gelangte der OGH ua in 4 Ob 59/22p = Zak 2022/700, 376 zum Schluss, dass AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die pauschale Zusatzentgelte ohne eine konkrete Verbindung mit Zusatzleistungen und Kosten des Unternehmers vorsehen, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam sind. Konkret ging es um Servicepauschalen in den AGB einer Fitnessstudio-Kette. In seinem Beitrag, der laut einer Fußnote durch eine "Anfrage aus der Praxis" angeregt wurde, vertritt der Autor die Ansicht, dass diese Judikatur nicht auf Servicepauschalen im Telekombereich übertragbar ist, weil sowohl auf faktischer Ebene als auch bei den rechtlichen Rahmenbedingungen wesentliche Unterschiede bestehen. Im Telekombereich handle es sich bei der Servicepauschale um ein Entgelt für die Einräumung des Gestaltungsrechts, besondere Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ohne den dadurch verursachten Aufwand konkret abgelten zu müssen. Bei den abgedeckten Leistungen handle es sich um solche, die über die vom Unternehmer primär geschuldete Leistung hinausgehen und einen Aufwand verursachen. Die Servicepauschale unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, führe aber ohnehin zu keiner gröblichen Benachteiligung des Kunden. Die Regelungen des § 6c KSchG (zusätzliche Zahlungen) seien auf die Servicepauschale nicht anwendbar. Beachte zum Thema auch Zak 2024/37, 20 und Zak 2023/326, 180. Zur Frage der Zulässigkeit von Servicepauschalen bei Telekomverträgen sind mehrere Verfahren anhängig. In zwei nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidungen bejahte das BGHS Wien die gröbliche Benachteiligung (https://verbraucherrecht.at/erfolg-bei-servicepauschale-gegen-telekommunikationsanbieter/67776).
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