Vor Kurzem wurde eine Nov zur FMA-GebührenV im BGBl kundgemacht (BGBl II 2012/125, ausgegeben am 12. 4. 2012). Die Nov bringt eine Änderung der Gebührentatbestände, die sich aus dem BMSVG ergeben (Teil 2 Abschn 2). Einerseits wurde die Gebühr für die Bewilligung der Änderungen der Veranlagungsbestimmungen (Z 18) an die entsprechende Gebühr für die Bewilligung von Fondsbestimmungen nach dem InvFG 2011 angepasst und andererseits eine Gebühr für die Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier eingeführt (Z 19a). Die Novelle trat mit 15. 4. 2012 in Kraft.
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