Aktuelles / Bankrecht

Gebührenbefreiung auch für nicht revolvierende Lombardkredite

Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer

Mit Erledigung vom 28. 9. 2010 hat das BMF zu 010206/0213-VI/5/2010 mitgeteilt, dass die in § 33 TP 8 Abs 2 Z 1 GebG enthaltene Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen nach der durch das DaKRÄG BGBl I 2010/28 erfolgten Änderung des ABGB für Einmalkreditverträge gilt, mithin für Darlehensverträge, bei denen der Darlehensbetrag gegen Verpfändung von Waren oder Wertpapieren hingegeben wird (wobei der Vertrag mit statutenmäßig zu solchen Darlehensverträgen berechtigten Kreditinstituten abgeschlossen werden muss). Die Gebührenbefreiung gilt jedoch nicht für wiederholt ausnutzbare Kredite.

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Artikel-Nr.
ZFR 2010/186

10.12.2010
Heft 6/2010
Autor/in
Nicolas Raschauer

Prof. Dr. Nicolas Raschauer lehrt Wirtschaftsrecht an der EHL Lausanne. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung einer auf Finanzinnovationen fokussierten, international tätigen Unternehmensberatung. Er gehört zudem dem wissenschaftlichen Beirat des Internationalen Forum für Wirtschaftsrecht mit Sitz in Bozen an.