Aus Anlass von 2 Ob 227/19z = Zak 2021/15, 13
Nach 2 Ob 227/19z = Zak 2021/15, 13 haben Hinzurechnungsberechtigte (insb Pflichtteilsberechtigte) einen Auskunftsanspruch über Schenkungen, wenn sie Umstände behaupten und beweisen können, die auf eine hinzurechenbare Zuwendung schließen lassen. Bekannte hinzurechenbare Zuwendungen an einen Pflichtteilsberechtigten stellen ein ausreichendes Indiz für weitere Zuwendungen an diese Person dar. In diesem Fall kann ein anderer Pflichtteilsberechtigter Auskunft über weitere, noch nicht bekannte Schenkungen verlangen. Das vom OGH erzielte Ergebnis überzeugt; die Begründung bedarf einer gewissen Nachschärfung.
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