Art 81 MiCAR sieht umfangreiche Wohlverhaltensregeln für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) vor, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung in Bezug auf Kryptowerte anbieten. Der Unionsgesetzgeber hat sich hierbei eng an die Vorbildbestimmungen der MiFID II angelehnt. So haben CASP gem Art 81 Abs 2 MiCAR insb zu beurteilen, ob die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für ihre (potenziellen) Kunden geeignet sind, und dabei ihre Kenntnisse und Erfahrung mit Investitionen in Kryptowerte, ihre Anlageziele, einschließlich ihrer Risikotoleranz, und ihre finanziellen Verhältnisse, einschließlich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, zu berücksichtigen (Geeignetheitsprüfung). Nach Art 81 Abs 8 MiCAR haben CASP im Rahmen dieser Geeignetheitsprüfung von ihren Kunden oder potenziellen Kunden die erforderlichen Informationen über ihre Kenntnisse und Erfahrungen einzuholen. Wenn Kunden diese Informationen nicht bereitstellen oder wenn CASP zu der Auffassung gelangen, dass die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für ihre Kunden nicht geeignet sind, dürfen sie diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte nicht empfehlen und nicht mit der Portfolioverwaltung in Bezug auf diese Kryptowerte beginnen (Art 81 Abs 11 MiCAR).
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