Anmerkungen zu OGH 6 Ob 44/11f
Mit der E 6 Ob 44/11 f (JBl 2012, 308) wird eine bemerkenswerte Meinungsdivergenz innerhalb verschiedener Senate des Höchstgerichts deutlich, geht der sechste Senat in dieser E doch auf Konfrontationskurs zum dritten und vierten Senat. Gegenstand der Meinungsverschiedenheit ist der Anwendungsbereich der §§ 25c und 25d KSchG. Die folgenden Überlegungen zeigen, dass die Position des sechsten Senats gravierenden Einwänden ausgesetzt ist, da sie der Bedeutung des § 896 ABGB für den Begriff des Interzedenten nicht gerecht wird. Weiters wird gezeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die §§ 25c und 25d KSchG hinsichtlich mitschuldnerischer Kreditnehmer ergeben.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.