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Gegenüber welchen Mitschuldnern gelten die §§ 25c und 25d KSchG?

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf

Anmerkungen zu OGH 6 Ob 44/11f

Mit der E 6 Ob 44/11 f (JBl 2012, 308) wird eine bemerkenswerte Meinungsdivergenz innerhalb verschiedener Senate des Höchstgerichts deutlich, geht der sechste Senat in dieser E doch auf Konfrontationskurs zum dritten und vierten Senat. Gegenstand der Meinungsverschiedenheit ist der Anwendungsbereich der §§ 25c und 25d KSchG. Die folgenden Überlegungen zeigen, dass die Position des sechsten Senats gravierenden Einwänden ausgesetzt ist, da sie der Bedeutung des § 896 ABGB für den Begriff des Interzedenten nicht gerecht wird. Weiters wird gezeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die §§ 25c und 25d KSchG hinsichtlich mitschuldnerischer Kreditnehmer ergeben.

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Artikel-Nr.
ZFR 2012/95

03.08.2012
Heft 4/2012
Autor/in
Georg Graf

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf, M.A. (Chicago) ist Professor für Privatrecht und Rechtsphilosophie am Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen ua das Bank- und Kapital­marktrecht.

Wichtigste Publikationen:
Rechtsfragen des Telebanking (1997); Vertrag und Vernunft (1997); Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung (2003); Die Prospekthaftung und der Kausalitätsbeweis des geschädigten Anlegers, GES 2011, 203; Wer trägt den (Hyper-)Inflationsschaden? – Rechtshistorisch-dogmatisches zum Aufwertungsproblem, ecolex 2022, 178; Fünf Jahre ErbRÄG – Was hat der OGH daraus gemacht? NZ 2022, 2.