Anmerkungen zur Entscheidung 4 Ob 198/08h = Zak 2009/143, 98
Im Fall der (absichtlichen) Doppelveräußerung einer Liegenschaft soll nach 4 Ob 198/08h jener Erwerber, der zuerst um Einverleibung ansucht, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Titelgeschäfte das Eigentumsrecht erwerben. Doch sei der bücherliche Erwerber verpflichtet, dem Ersterwerber für die Beeinträchtigung seines Forderungsrechts Schadenersatz zu leisten, wenn er dessen obligatorische Position kannte oder aufgrund besonderer Umstände kennen musste. Zwar bejaht die Rsp in den Fällen der Doppelveräußerung von Liegenschaften regelmäßig einen Anspruch des Erstkäufers gegen den Zweitkäufer auf Herausgabe und insofern oft auch einen Anspruch des Erstkäufers gegen den Zweitkäufer auf Übertragung des Eigentumsrechts. Habe aber - wie in casu - der Erstkäufer mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung, so könne er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. In diesem Falle könne die Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. Die Löschung des Eigentumsrechts des Zweitkäufers stelle den Erstkäufer in seinen vertraglichen Beziehungen zum Doppelveräußerer - in die der Zweitkäufer verbotenerweise eingegriffen habe - so, wie er ohne Eingriff stünde. Sie versetze den Doppelverkäufer in die Lage, dem Erstkäufer - nach Erlag des vereinbarten Kaufpreises - Eigentum zu verschaffen. Erst danach könne der Erstkäufer aufgrund seines Eigentumsrechts seinerseits die (physische) Herausgabe der Liegenschaft vom Zweitkäufer verlangen.
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