Thema

Gemeinschaftliche absichtliche Doppelveräußerung von Liegenschaften - ein anderer Lösungsweg

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler

Anmerkungen zur Entscheidung 4 Ob 198/08h = Zak 2009/143, 98

Im Fall der (absichtlichen) Doppelveräußerung einer Liegenschaft soll nach 4 Ob 198/08h jener Erwerber, der zuerst um Einverleibung ansucht, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Titelgeschäfte das Eigentumsrecht erwerben. Doch sei der bücherliche Erwerber verpflichtet, dem Ersterwerber für die Beeinträchtigung seines Forderungsrechts Schadenersatz zu leisten, wenn er dessen obligatorische Position kannte oder aufgrund besonderer Umstände kennen musste. Zwar bejaht die Rsp in den Fällen der Doppelveräußerung von Liegenschaften regelmäßig einen Anspruch des Erstkäufers gegen den Zweitkäufer auf Herausgabe und insofern oft auch einen Anspruch des Erstkäufers gegen den Zweitkäufer auf Übertragung des Eigentumsrechts. Habe aber - wie in casu - der Erstkäufer mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung, so könne er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. In diesem Falle könne die Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. Die Löschung des Eigentumsrechts des Zweitkäufers stelle den Erstkäufer in seinen vertraglichen Beziehungen zum Doppelveräußerer - in die der Zweitkäufer verbotenerweise eingegriffen habe - so, wie er ohne Eingriff stünde. Sie versetze den Doppelverkäufer in die Lage, dem Erstkäufer - nach Erlag des vereinbarten Kaufpreises - Eigentum zu verschaffen. Erst danach könne der Erstkäufer aufgrund seines Eigentumsrechts seinerseits die (physische) Herausgabe der Liegenschaft vom Zweitkäufer verlangen.

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Artikel-Nr.
Zak 2009/266

19.05.2009
Heft 9/2009
Autor/in
Andreas Riedler

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler ist Universitätsprofessor für Zivilrecht an der Johannes Kepler Universität Linz, Vorstand Institut für multimediale Linzer Rechtsstudien, Leiter Abteilung für multimediales Zivilrecht, Vorstand (Stv) Institut für Zivilrecht, Leiter Abteilung für Europäisches Privatrecht und Versicherungsrecht, Vorstandsmitglied Institut für Versicherungswirtschaft an der JKU Linz, venia docendi für Zivilrecht, Versicherungsrecht und Europarecht. Mitarbeit an in- und ausländischen Kommentaren zum ABGB und VersVG. Herausgeber und Autor mehrerer Lehrbücher zum österreichischen bürgerlichen Recht. Umfangreiche nationale und internationale Publikations-, Seminar- und Gutachtertätigkeit im Zivil-, Handels- und Privatversicherungsrecht. Träger zahlreicher Preise.

Publikationen (Hrsg/Autor; Auswahl):
Lehrbuchreihe Studienkonzept Zivilrecht I – VIII (2018); Die Umsetzung der IDD in Österreich (2019); Lebensversicherung: Kein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ZFR 2019/134, 311; Schriftenreihe Versicherungsrecht - Versicherungspraxis (zuletzt Band 10 Steidl, Erfülllungsgehilfen 2020); Kommentierung der GesbR §§ 1175 – 1215 in KBB6 (2020); Zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (nicht nur) in der Unfallversicherung, ÖJZ 2020/53, 488; VW-Abgasskandal: Irrtum, LIst, Gewährleistung und Schadenersatz - auch vor dem Hintergrund der BGH-E VI ZR 252/19, ZVR 2020/186, 320; VW-Abgasskandal: 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber der VW-AG? ÖJZ 2021, 5; Kommentar zum VersVG (2020/21; in Druck); Keine Haftung für Sturz des Verfolgers - Gedanken zu 1 Ob 68/20m, ÖJZ 2021, in Druck; Verbesserungskosten und Weiterfresserschäden, Zak 2021, in Druck; Kommentierung des gesamten Vertragsrechts §§ 859 - 901 in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar zum ABGB (2021; in Druck).