Nach Ansicht des OGH (11 Os 35/24t ua) handelt es sich beim gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht um einen Vertreter iSd § 83 Abs 4 S 1 StPO, dem im Strafverfahren nach dieser Norm zuzustellen ist. Dem gesetzlichen Vertreter stünden nur die ihm in den Strafprozessgesetzen ausdrücklich zugewiesenen Rechte zu. Anders als die Generalprokurator sah der OGH keine Rechtsverstöße darin, dass der (nach Überleitung aus einer Sachwalterschaft) ua für die Vertretung vor Gerichten bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter weder die Strafanträge und das gegen den Betroffenen ergangene Abwesenheitsurteil noch eine Ladung zur Hauptversammlung zugestellt erhalten hat.
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