Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 liegt ua an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Erfolgsort). In der Vorabentscheidung C-425/22, MOL, hat der EuGH klargestellt, dass auch bei einer Schadenersatzklage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Sitz des klagenden Mutterunternehmens nicht Erfolgsort sein kann, wenn Schäden geltend gemacht werden, die unmittelbar dem Tochterunternehmen entstanden sind. Das klagende Mutterunternehmen hatte erfolglos argumentiert, dass die im Wettbewerbsrecht auf Täterseite unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommene Qualifikation von Mutter- und Tochtergesellschaft als wirtschaftliche Einheit auch auf die Geschädigtenseite durchschlagen müsse.
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