Bemerkungen zu EuGH 7. 12. 2010, C-585/08 = Zak 2011/65, 39
Der zuständigkeitsrechtliche Schutz bei Verbrauchergeschäften ist davon abhängig, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Ob dies schon dann der Fall ist, wenn der Verbraucher durch eine Webseite auf den Gewerbetreibenden aufmerksam wurde, war Gegenstand einer rezenten Entscheidung des EuGH (verb Rs C-585/08, Pammer und C-144/09, Hotel Alpenhof). Der EuGH verwarf die Ansicht, dass nur eine interaktive Webseite eine Ausrichtung auf andere Mitgliedstaaten iSd Art 15 EuGVVO begründen könne, und nannte mehrere Anhaltspunkte, anhand derer das nationale Gericht zu entscheiden hat, ob die gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die vom EuGH vorgenommene Auslegung kritisch und untersucht die Anwendbarkeit des Art 15 EuGVVO in verschiedenen Fallkonstellationen.
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