Das Recht auf Aktenkopien ist gem § 89i Abs 1 GOG durch die bei Gericht vorhandenen technischen Möglichkeiten beschränkt. Fehlende personelle Ressourcen sind nach Ansicht des OGH (3 Ob 221/23f = Zak 2024/167, 99) nicht von diesem Beschränkungsgrund umfasst. Der Autor, der die Entscheidung für richtig hält, geht auf einige Folgefragen ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass das in § 89i Abs 4 GOG geregelte Recht auf Ausdrucke bei einem elektronisch geführten Akt nicht durch die elektronische Zugriffsmöglichkeit verdrängt wird. Wenn die Justizverwaltung keine ausreichenden Personalressourcen zur Verfügung stellt, liege ein Organisationsverschulden vor, das zu Amtshaftungsansprüchen führen könne.
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