Aus Anlass von 4 Ob 232/12i = Zak 2013/436, 239
"Verfehlt man nicht die Komplexität des spätindustriellen Wirtschaftslebens,
wenn man seine Teilnehmer einfach in Unternehmer und Verbraucher gliedert?"
(Theo Mayer-Maly, ÖJZ 1981, 670)
Das KSchG beruht auf einem schlichten Modell. Dem Nichtunternehmer steht der Unternehmer gegenüber. Unternehmer ist derjenige, der ein Geschäft abschließt, das zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG). Alle anderen Teilnehmer sind Nichtunternehmer oder Verbraucher (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG). Weitere Vorgaben betreffend den Nichtunternehmer oder Verbraucher schienen verzichtbar. Jedem, der ein Geschäft abschließt, das nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, sollten die Wohltaten des KSchG zugutekommen. Die Frage nach Informationserfordernissen oder Schutzbedürfnissen stellte man nicht.
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