Einen Gesetzesprüfungsantrag des LG St. Pölten, der sich - insb ausgehend von der Problematik, dass Erwachsenenschutzvereine die Übernahme von Erwachsenenvertretungen oft aus Kapazitätsgründen ablehnen - gegen zahlreiche Regelungen zur Entlohnung bzw Finanzierung von Erwachsenenvertretern und Erwachsenenschutzvereinen, zu den Bestellungsregeln und zu Ablehnungsrechten richtete (ua gegen § 274 Abs 3, § 275 und § 276 ABGB), hat der VfGH (G 873-876/2023) als unbegründet abgewiesen.
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