Die gesetzliche Neuregelung der Videoüberwachung wirft einige Fragen und Ungereimtheiten auf. Problematisch ist insb die in den Materialien geäußerte Ansicht, dass das Vorliegen einer Videoüberwachung voraussetzt, dass damit Kontrollzwecke verfolgt werden. Weiters bereitet die Frage, ob die in § 50a Abs 4 DSG enthaltene Aufzählung von Erlaubnistatbeständen taxativ ist, Schwierigkeiten. Am Rechtsschutzsystem des DSG hat sich durch die Regelung der Videoüberwachung wohl nichts geändert.
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