Immer wieder finden sich in Bauträgerverträgen Klauseln über die Fälligkeiten der Zahlungen des Erwerbers,1 die den einseitig zwingenden Vorgaben des BTVG widersprechen. Die Auswirkungen auf die Fälligkeit wurden bisher wenig bis gar nicht behandelt. Dies wird im folgenden Beitrag unter Berücksichtigung der Rsp des EuGH nachgeholt.
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