Nach der OGH-Rsp (zB 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216) ist eine Wertsicherungsklausel in Mietvertrags-AGB für Verbraucher wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gesetzwidrig, wenn sie nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene zeitliche Schranke für Entgelterhöhungen (zwei Monate ab Vertragsabschluss) Bedacht nimmt. Aus Anlass von erstinstanzlichen Entscheidungen, die dieser Judikatur folgten (einmal in einem Verbandsprozess, einmal in einem Individualverfahren, in dem vom Wegfall der gesamten Wertsicherungsklausel ausgegangen wurde), haben Vermieter Parteianträge auf Normenkontrolle gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sowie (wegen Unbestimmtheit) gegen § 879 Abs 3 ABGB gestellt. Der VfGH hat die Anträge vor Kurzem abgewiesen (G 170/2024 und G 37-38/2025). Insb sah er in der Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse einen gerechtfertigten und verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.
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