Thema

Gewährleistung (§ 932 ABGB): Ermittlung der Mangelintensität durch Interessenabwägung?

em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer

Die Frage, ob ein Mangel geringfügig oder nicht geringfügig ist, hat vor allem wegen der Rechtsfolge - Wandlung oder Minderung - Bedeutung (§ 932 Abs 4 ABGB). Die Abgrenzung zwischen nicht geringfügigem und geringfügigem Mangel wird von Teilen der Lehre1 und der Rsp (siehe Pkt 1.2.) durch eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien versucht. Die hL teilt diesen Ansatz zu Recht nicht.2 Das Nachstehende versucht, Licht in die Sache zu bringen.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2015/705

24.11.2015
Heft 21/2015
Autor/in
Rudolf Reischauer

em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer war an der Johannes-Kepler-Universität Linz Senatsvorsitzender, Dekan der juridischen Fakultät, Vorstand des Instituts für Zivilrecht und Leiter der Abteilung für Wirtschaftsprivatrecht.

Er ist insb Autor zahlreicher Kommentierungen und Aufsätze zum Zivilrecht. Seine Haupttätigkeit liegt in der Kommentierung des Leistungs- und Schadenersatzrechts des ABGB.