Angemessene Verbesserungsfrist, (Un-)Zumutbarkeit der Verbesserung, Anrechnung von Ersparnissen, Verjährung des Verbesserungsanspruchs
Nach dem neuen § 932 Abs 2 ABGB, der auch im Werkvertragsrecht gilt (§ 1167 ABGB), kann der Werkbesteller bei behebbaren Mängeln zunächst nur Verbesserung begehren. Das Recht zu sofortiger Minderung oder gar Wandlung steht ihm nur ausnahmsweise zu; so bei Unzumutbarkeit der Verbesserung für den Besteller. Mit diesem und weiteren Problemen hatte sich der OGH unlängst erstmals zu befassen (6 Ob 85/05a v. 3. 11. 2005, Zak 2006/21, 15). Auf die wichtigsten Aspekte der Entscheidung sowie auf zwei zusätzliche, praktisch überaus relevante Fragen, soll im Folgenden kurz eingegangen werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.