Angemessene Verbesserungsfrist, (Un-)Zumutbarkeit der Verbesserung, Anrechnung von Ersparnissen, Verjährung des Verbesserungsanspruchs
Nach dem neuen § 932 Abs 2 ABGB, der auch im Werkvertragsrecht gilt (§ 1167 ABGB), kann der Werkbesteller bei behebbaren Mängeln zunächst nur Verbesserung begehren. Das Recht zu sofortiger Minderung oder gar Wandlung steht ihm nur ausnahmsweise zu; so bei Unzumutbarkeit der Verbesserung für den Besteller. Mit diesem und weiteren Problemen hatte sich der OGH unlängst erstmals zu befassen (6 Ob 85/05a v. 3. 11. 2005, Zak 2006/21, 15). Auf die wichtigsten Aspekte der Entscheidung sowie auf zwei zusätzliche, praktisch überaus relevante Fragen, soll im Folgenden kurz eingegangen werden.
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Artikel-Nr.
Zak 2006/188
04.04.2006
Heft 6/2006
Autor/in

Foto: Foto Donner
o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.
Derzeit etwa 450 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Daneben intensive Beschäftigung mit dem gesamten ABGB, insbesondere mit Blick auf die Verbesserung der Verständlichkeit der Gesetzestexte (über 1000 Paragrafen bereits bearbeitet; https://abgb-modernisierung.uni-graz.at/). Seit 2019 Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.