Thema

Gewährleistung und verschuldensunabhängiger Verbesserungskostenersatz

o.Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer

Das neue Gewährleistungsrecht trifft wie das alte für den Fall, dass der Übernehmer einen Mangel selbst behebt (Selbstverbesserung mit oder ohne Zuhilfenahme eines Dritten), keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich eines Aufwandersatzes. Die Problemfälle lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: In die, bei der der Übernehmer eine Verbesserungschance nicht einräumen musste oder doch vergeblich eingeräumt hat (Pkt 1. bis 4.), und in jene, bei der er die Chance nicht eingeräumt hat, obwohl er sie hätte einräumen müssen (Pkt 5. bis 8.). Unverrückbarer Ausgangspunkt jeglichen Lösungsversuchs hat zu sein, dass der Übergeber eine Mangelbeseitigung auf seine Kosten vorzunehmen hat.

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Artikel-Nr.
Zak 2011/607

27.09.2011
Heft 17/2011
Autor/in
Rudolf Reischauer

em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer war an der Johannes-Kepler-Universität Linz Senatsvorsitzender, Dekan der juridischen Fakultät, Vorstand des Instituts für Zivilrecht und Leiter der Abteilung für Wirtschaftsprivatrecht.

Er ist insb Autor zahlreicher Kommentierungen und Aufsätze zum Zivilrecht. Seine Haupttätigkeit liegt in der Kommentierung des Leistungs- und Schadenersatzrechts des ABGB.