Mit dem Gewaltschutzgesetz 20191 erfolgen auch Änderungen zu den einstweiligen Verfügungen (eV) zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Schutzdauer dieser Verfügungen; sie soll hier praxisnah vorgestellt werden.
Das Gewaltschutzgesetz 2019 fußt in dem hier relevanten Teil auf dem Ministerialentwurf des BMVRDJ für ein "3. Gewaltschutzgesetz".2 Dieser Entwurf wurde als Initiativantrag3 in der Fassung eines Abänderungsantrags4 beschlossen und am 29. 10. 2019 kundgemacht (BGBl I 2019/105).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.