Nach 6 Ob 105/23v = Zak 2024/372, 211 ist der Wohnkostenvorteil, den der unterhaltspflichtige Elternteil durch das Wohnen in einem ausbezahlten Eigenheim hat, grundsätzlich in Höhe des fiktiven Mietzinses abzüglich der laufenden Erhaltungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt einzurechnen. Bei durchschnittlichen Verhältnissen können nach dieser Entscheidung als fiktiver Mietzins der durchschnittliche Hauptmietzins im jeweiligen Bundesland laut Erhebungen der Statistik Austria und als abziehbare Erhaltungskosten der valorisierte Mindestbeitrag zur Rücklage nach § 31 WEG herangezogen werden. Der Autor hat die sich aus dieser Berechnungsmethode ergebenden Richtwerte für die Jahre 2022 bis 2024 berechnet und stellt sie und die maßgeblichen Ausgangsbeträge in Tabellenform dar.
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