Judikatur / OGH / Gesellschaftsrecht

Glosse zu 9 Ob 24/13i

Bearbeiterin: Mag. Julia Baier

In der E stellt der OGH erneut klar, ein Abschlussprüfungsvertrag sei als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren und die Haftungsbestimmung des § 275 UGB sohin auch auf Schäden Dritter (durch Verletzung der vertraglichen Pflichten) anzuwenden. Damit bestätigt er seine bereits durch mehrere Entscheidungen etablierte Judikaturlinie und erteilt Kritikern in der Literatur, die sich gegen das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aussprechen und - wenn überhaupt - eine Haftung gegenüber anderen als der Gesellschaft aufgrund objektiver Sorgfaltspflichten annehmen, eine Absage. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung wendet er sodann auch § 275 Abs 5, der Sonderregelungen betreffend die Verjährung vorsieht, auf Fälle der Dritthaftung an. Demnach verjähren auch Ansprüche Dritter auf Basis des Abschlussprüfervertrages nach fünf Jahren, im Falle der Fahrlässigkeit aufgrund einer objektiven Frist nach fünf Jahren nach Schadenseintritt, bei vorsätzlichem Handeln aufgrund einer subjektiven Frist fünf Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ZFR 2014/25

14.02.2014
Heft 1/2014
Autor/in
Julia Baier

Dr. Julia Baier ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg.