1. In der Entscheidung 2 Ob 74/12i trifft der OGH Aussagen zur rechtlichen Qualifikation einer Stop-Loss-Order. Aufgrund der teils recht knapp gehaltenen Ausführungen lohnt sich diesbezüglich eine kurze Analyse.
Der OGH hält in Punkt 5.1. seiner rechtlichen Beurteilung fest, auf die verspätete Ausführung einer Stop-Loss-Order, die zum Verkauf bestimmter Aktien eines Depots bei Unterschreiten eines gewissen Kurses beauftrage, seien die Rechtsfolgen eines relativen Fixgeschäftes nach § 919 Abs 2 ABGB anzuwenden. Nach der Natur des Geschäftes und dem der beklP bekannten Leistungszweck liege nämlich eine verspätete Ausführung der Order typischerweise nicht mehr im Interesse des Kl.
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