Anmerkung zu 1 Ob 202/23x = Zak 2024/270, 156
In einer kurz gefassten Zurückweisung einer außerordentlichen Revision beschäftigte sich der OGH einmal mehr mit den Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, konkret bei typischen Operationsrisiken. Im konkreten Fall verneinte er eine Pflicht zur Aufklärung über ein äußerst geringes, aber erhöhtes und typisches Risiko, weil nicht zu erwarten war, dass eine zusätzliche Information einen Einfluss auf die Entscheidung des Patienten gehabt hätte.
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