Die Reichweite einer Servitut führt nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten. Das gilt auch für die als Legalservitut ausgestaltete Benützung des Waldes zu Erholungszwecken. Die Rsp der Höchstgerichte gibt Anlass dazu, allgemeine Zulässigkeitskriterien der Erholungsnutzung abzuleiten.
§ 33 Abs 1 ForstG erlaubt jedermann, Wald1 zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Daran geknüpft ist die Pflicht des Grundeigentümers bzw des Forststraßenerhalters, diese Benützung zu dulden. Allerdings nicht auf allen Waldflächen (örtliche Grenzen) und auch nicht in jeder Form (inhaltliche Grenzen). Derartige - nicht von der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG umfasste - Nutzungen bedürfen einer Zustimmung des Grundeigentümers bzw einer Zustimmung des Forststraßenerhalters.2
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