Die Auseinandersetzung um die Klauselersetzung durch dispositives Recht ist mit der EuGH-E in der Rs Gupfinger (C-625/21) um ein brandaktuelles - vielleicht letztes - Kapitel reicher. Dabei wusste man die längste Zeit gar nicht, wie interessant die Frage ist: Fällt eine gröblich benachteiligende Klausel (§ 879 Abs 3 ABGB) weg und kann sich der AGB-Verwender daher nicht darauf berufen, so hat der unbefangene Betrachter stattdessen dispositives Recht angewendet. Dafür ist es da: Es ergänzt unvollständige Verträge und zeigt, was sich der Gesetzgeber als gerechte Regel vorstellt.
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