Nach Ansicht der Autorin ist eine Eigentümergemeinschaft keine geeignete Rechtsform für eine Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft. Zum einen erfülle eine Eigentümergemeinschaft nicht die gesetzlichen Anforderungen der Offenheit und Freiwilligkeit (§ 16b Abs 2 ElWOG, § 79 Abs 2 EAG). Zum anderen seien die Einspeisung der erzeugten Energie in das öffentliche Netz bzw der Verkauf an Dritte nicht vom Verwaltungsbegriff gedeckt, weshalb die gem § 18 WEG auf die Verwaltung beschränkte Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft überschritten werde.
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