Literaturübersicht / Erbrecht

Häusler, Der zeugnisunfähige Machthaber, NZ 2024/132, 461.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Mit dem ErbRÄG 2015 wurde der Kreis der als Testamentszeugen ausgeschlossenen Personen in § 588 Abs 2 ABGB ua um Machthaber des Bedachten erweitert. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 11) ist dieser Begriff im Sinn der Repräsentantenhaftung zu verstehen und bezieht sich nicht auf Rechtsberater. Die Autorin weist auf die begrenzte Bedeutung der Materialien für die Gesetzesauslegung hin (siehe zB 2 Ob 86/21t = Zak 2021/422, 235). Der Wortlaut, die Gesetzessystematik und der Normzweck würden ein anderes Verständnis des Machthaberbegriffs nahelegen. Zudem würden die Regeln der Repräsentantenhaftung zu keiner im Testamentsrecht sinnvoll erscheinenden Abgrenzung führen. Nach Ansicht der Autorin ist Machthaber iSd § 588 Abs 2 ABGB, wer in einem die letztwillige Zuwendung berührenden Auftragsverhältnis zum Bedachten steht, etwa weil er von diesem beauftragt wurde, die letztwillige Verfügung zu errichten oder bei der Errichtung als Zeuge aufzutreten. Ein laufendes Auftragsverhältnis über die umfassende Vertretung der Vermögensinteressen des Bedachten führe ebenfalls zur Qualifikation als Machthaber. In diesen Fällen seien entgegen den Materialien auch Rechtsanwälte und Notare von der Zeugenschaft ausgeschlossen.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/640

11.11.2024
Heft 18/2024