Zugleich Besprechung von OGH 7 Ob 176/21i1
Gewerbliche Vermittler - etwa Vermögensberater oder Kreditvermittler - sind nach der GewO verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtabsicherung dient dem Schutz potenzieller Geschädigter. Wie weit dieser Schutz reicht, hängt allerdings entscheidend von der Auslegung des Versicherungsvertrages ab. Eine zu enge - allein am Wortlaut orientierte - Auslegung kann zu Schutzlücken führen. Das soll am Beispiel der jüngst ergangenen E zum Begriff der "Vermittlung" iZm dem Versicherungsschutz eines gewerblichen Vermögensberaters gezeigt werden. Die E wird zugleich zum Anlass genommen, um Schutzlücken im gesetzlichen Konzept der Haftpflichtabsicherungen für alle gewerblichen Vermittler aufzuzeigen.
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