Judikatur / OGH / Versicherungsrecht

Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer für frustrierte Prozesskosten

Bearbeiter: RA Dr. Clemens Völkl

Unterlässt ein Rechtsanwalt trotz Hinweis die Schlüssigstellung der Klage, haftet er dem Rechtschutzversicherer für die frustrierten Prozesskosten

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/177

29.09.2014
Heft 6/2014
Autor/in
Clemens Völkl

RA Dr. Clemens Völkl ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er beschäftigt sich mit Bank-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht sowie Prozessführung und zählt zu den anerkanntesten Spezialisten im Bereich der Berater- und Abschlussprüferhaftung. Nähere Informationen finden Sie unter www.voelkl.partners.

Publikationen (Auswahl):
Handbuch Beraterhaftung (2013); §§ 15 (gemeinsam mit Ratka), §§ 55–58 und §§ 54, 59, 60 in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG (2015, 2020); §§ 3, 9, 10 und § 15 (mit Ettmayer) UGB und §§ 1–10 FBG in Straube, UGB I (2017); § 270, §§ 269, 271, 271c (mit Hirschböck und Gedlicka), 275 und 276 in Straube, UGB II (2019); LÜW: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2020; gemeinsam mit Ratka und Rauter).