Thema

Haftung des Tierhalters

Dr. Andreas Gerhartl

Gem § 1320 S 2 ABGB ist der Tierhalter für von diesem Tier verursachte Schäden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Zu dieser Bestimmung besteht eine Fülle an Rsp, sodass die Rechtslage durch einen hohen Grad an Unübersichtlichkeit geprägt ist. Ein Überblick erscheint daher lohnenswert.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/577

07.09.2016
Heft 16/2016
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.