Art 82 DSGVO sieht für Datenschutzverstöße den Ersatz ideeller Schäden vor. Fraglich ist aber, ob Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch neben der Pflichtverletzung auch ein spürbarer Nachteil beim Betroffenen ist. Diese Frage hat der OGH dem EuGH vorgelegt.
Seit Inkrafttreten der DSGVO wird kaum eine datenschutzrechtliche Frage so kontrovers diskutiert wie der Ersatz ideeller Schäden.1 Art 82 DSGVO gewährt "jeder Person", der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO "ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden" ist, einen Schadenersatzanspruch. Diese Bestimmung spaltet das Schrifttum in zwei Fraktionen.
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