Thema

Haftung für Datenschutzverletzungen: ein Fall für den EuGH!

Dr. Bernhard Burtscher

Art 82 DSGVO sieht für Datenschutzverstöße den Ersatz ideeller Schäden vor. Fraglich ist aber, ob Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch neben der Pflichtverletzung auch ein spürbarer Nachteil beim Betroffenen ist. Diese Frage hat der OGH dem EuGH vorgelegt.

Seit Inkrafttreten der DSGVO wird kaum eine datenschutzrechtliche Frage so kontrovers diskutiert wie der Ersatz ideeller Schäden.1 Art 82 DSGVO gewährt "jeder Person", der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO "ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden" ist, einen Schadenersatzanspruch. Diese Bestimmung spaltet das Schrifttum in zwei Fraktionen.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/364

14.07.2021
Heft 11/2021
Autor/in
Bernhard Burtscher

Dr. Bernhard Burtscher ist Universitätsassistent (tenure track) am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Ausgewählte Publikationen:
DSGVO und immaterielle Schäden: erste internationale Entwicklungen, ZEuP 2021/3; Schadensabwicklung durch den Kfz-Versicherer (2020; gemeinsam mit Martin Spitzer); Voraussetzungen, Grenzen und Folgen des "ewigen Widerrufsrechts" in der Lebensversicherung nach Rust-Hackner, EuZW 2020, 317; Haftung bei Multiorganschaft (2019).