Am 1. 5. 2024 tritt die neue Baumhaftungsregelung des § 1319b ABGB (HaftRÄG 2024) in Kraft.1 Gem § 1319b Abs 4 ABGB lässt diese Bestimmung § 176 ForstG, der Sonderregeln für Bäume im Wald enthält, unberührt. Der vorliegende Beitrag bietet auf Basis der aktuellen Judikatur einen kurzen Überblick über diese Sonderregeln.
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