Nach 1 Ob 167/24a = Zak 2025/25, 19 hat die Gemeinde für Vergewaltigungen der Amtsleiterin durch den Bürgermeister in den Amtsräumen einzustehen, weil wegen der dienstrechtlichen Fürsorgepflichten ein ausreichender Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Bürgermeisters besteht. Aus Anlass dieser Entscheidung setzt sich die Autorin ausführlich mit der Amtshaftung für Scheinorganhandlungen auseinander. Ihrer Auffassung nach führen Schädigungen "gelegentlich" der Organfunktion (zB Sexualdelikt) nur dann zur Amtshaftung, wenn dem Rechtsträger die Unterlassung von Gegenmaßnahmen anzulasten ist. Im Ausgangsfall wäre eine Haftung etwa dann gerechtfertigt, wenn sich die Amtsleiterin erfolglos an den Gemeinderat gewandt hätte.
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