Literaturübersicht / International

Heindler, Anm zu JBl 2019, 721.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 2 Ob 170/18s = Zak 2019/124, 75: Dass das iranische Recht beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht differenziert und Frauen nur die Hälfte der Erbquote von Männern zugesteht, ist bei ausreichendem Inlandsbezug nicht mit dem österreichischen ordre public vereinbar.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/785

04.12.2019
Heft 21/2019