Zu 2 Ob 170/18s = Zak 2019/124, 75: Dass das iranische Recht beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht differenziert und Frauen nur die Hälfte der Erbquote von Männern zugesteht, ist bei ausreichendem Inlandsbezug nicht mit dem österreichischen ordre public vereinbar.
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