In einem Verbandsprozess (7 Ob 169/24i = Zak 2025/172, 115) hat der OGH vor Kurzem eine Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5 % des Kreditbetrags als gröbliche Benachteiligung des Verbraucher-Kreditnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. In dem vor dieser Entscheidung veröffentlichten Artikel befassen sich die Autoren mit der Frage, wann die Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu laufen beginnt, wenn das unzulässige Bearbeitungsentgelt dem Kreditkonto angelastet wurde. Die Dauer der Verjährungsfrist lassen sie offen. Ihrer Ansicht nach läuft die Verjährung ab der Abbuchung vom Kreditkonto und nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Kreditnehmer die Kreditforderung unter Berücksichtigung der unberechtigten Abbuchung vollständig zurückgezahlt hat.
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